AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für alle Verträge zwischen der Die Container GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Julian Hallal und Manfred Schwaiger, Hermann-Obert-Str. 23, 85640 Putzbrunn eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 256757 (nachfolgend „Vermieterin“) und den Kunden (nachfolgend „Mieter“) über die Vermietung von Containern sowie Lagerflächen.
(2) Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, die Vermieterin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Neben diesen AGB gilt für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unsere Datenschutzerklärung, die Sie unter https://storable.de/datenschutz finden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Produktdarstellungen auf der Homepage stellen noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar.
(2) Der Mieter kann ein Angebot telefonisch oder über das auf der Homepage der Vermieterin zur Verfügung gestellte Anfrageformular rechtsverbindlich abgeben.
(3) Sollte das Angebot elektronisch über das Anfrageformular oder per E-Mail abgegeben werden, schickt die Vermieterin daraufhin dem Mieter eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher das Angebot des Mieters nochmals aufgeführt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass das Angebot bei der Vermieterin eingegangen ist und stellt noch keine Annahme des Angebots dar.
(4) Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch die Vermieterin zustande, die mit einer gesonderten E-Mail versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Bereitstellung der Mietsache, wird der Vertragstext (bestehend aus Angebot, AGB und Auftragsbestätigung) dem Mieter von der Vermieterin auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
(5) Nachträgliche Änderungen des Vertrags können nur schriftlich bei Zustimmung beider Parteien erfolgen.
(6) Bei Abschluss des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin eine zustellungsfähige Anschrift zu benennen, die auch bei Abwesenheit des Mieters gilt. Er hat, insbesondere bei Abwesenheit, die jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen, wenigstens per E-Mail. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, der Vermieterin jede Änderung der Postanschrift, E-Mail-Adresse bzw. des Wohnsitzes sowie der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Bei Verletzung vorbenannter Pflichten hat der Mieter der Vermieterin diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr durch gescheiterte Zustellversuche und/oder EMA-Anfragen etc. entstehen.
(7) Mieten mehrere Mieter eine Mietsache gemeinsam, haften sie gesamtschuldnerisch.
(8) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Der Vertragstext steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung.
§ 3 Mietsache und Nutzungsbedingungen
(1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung der im Vertrag genannten Mieträumlichkeiten zu den im Vertrag genannten Bedingungen.
(2) Der Mieter darf die Mietsache ausschließlich zu Lagerzwecken verwenden. Ein Aufenthalt des Mieters in der Gesamtanlage ist nur zur Einlagerung bzw. zur Abholung der Gegenstände zulässig.
(3) Es dürfen nur trockene Sachen gelagert werden. Es ist dem Mieter untersagt Nahrungsmittel, verderbliche Waren, Gefahrengut, Lebewesen gleich welcher Art, Pflanzen, giftige Substanzen, illegal erworbene Waffen und explosive, brennbare und leicht entzündliche Stoffe, Flüssigkeiten, Gase, Farben, Sprengstoffe, Munition, Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest und sonstige potenziell gefährliche Materialien in der Mietsache zu lagern. Ebenso ist der Anschluss und die Nutzung elektrischer sowie gasbetriebener Geräte in dem Mietraum untersagt.
(4) Die Nutzung der Mieträume zu Wohnzwecken, als Büro, Geschäftsadresse, sowie der Lagerverkauf und Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen sind nicht gestattet.
(5) Der Mieter verpflichtet sich, das Abteil nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter der Vermieterin oder Dritter – insbesondere der anderen Mieter –, sowie keine Umweltschäden entstehen. Gegebenenfalls hat der Mieter vor bzw. bei Einlagerung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
(6) Bei Anmietung eines Standard-Stahlcontainers ist der Mieter verpflichtet, regelmäßig zu lüften, weil sich durch die wasserdichte und trockene Verschließung andernfalls Kondenswasser im Container bilden kann. Eine Haftung der Vermieterin für durch Kondenswasser entstandene Schäden ist ausgeschlossen.
(7) Ohne vorheriges Einverständnis der Vermieterin ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie unterzuvermieten. Eine etwaige Verweigerung des Einverständnisses begründet für den Mieter in keinem Fall ein besonderes Kündigungsrecht. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
(8) Ohne vorheriges Einverständnis der Vermieterin ist der Mieter nicht berechtigt, Dritten zur Mietsache Zutritt zu gewähren. Eine etwaige Verweigerung des Einverständnisses begründet für den Mieter in keinem Fall ein besonderes Kündigungsrecht. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Die Vermieterin hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
(9) Der Mieter ist verpflichtet, die Straßenverkehrsordnung auf dem Gelände der Vermieterin einzuhalten.
(10) Veränderungen der Mietsache, bauliche Arbeiten sowie Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht vorgenommen werden.
(11) Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm zum Zugang der Mietsache autorisierten Personen zur Einhaltung der vorstehenden Nutzungsbedingungen zu verpflichten.
(12) Hat der Mieter einen Standard-Stahlcontainer gemietet, kann er diesen jederzeit betreten. Der Container wird unverschlossen vermietet. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, während der Mietzeit das Mietobjekt mit einem Schloss an der dafür vorhandenen Riegeleinrichtung zu sichern; der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und die Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
(13) Hat der Mieter einen Palettenstellplatz gemietet, kann der Mieter diesen nur nach vorheriger Terminabsprache mit der Vermieterin betreten.
(14) Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass gegen die vorstehenden Vereinbarungen verstoßen wird, eine schnelle Kontaktaufnahme zum Mieter scheitert und dem Mieter selbst oder den anderen Mietern/der Vermieterin ein Schaden droht; hiermit erklärt sich der Mieter ausdrücklich einverstanden.
(15) Bei Gefahr im Verzug gestattet der Mieter der Vermieterin oder einer von ihr autorisierten Person, jederzeit das Abteil zu öffnen und zu betreten. Ebenso verhält es sich, wenn die Vermieterin von der Polizei, Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das Mietobjekt zu öffnen. Die Vermieterin ist verpflichtet, ein durch sie oder durch eine von ihr autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf ihre Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.
§ 4 Übergabe
(1) Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Mietsache entsteht bei Anmietung eines Standard-Stahlcontainers erst nach vollständiger Bezahlung des ersten vollen Monatszinses, der Kaution und erfolgreicher Bonitätsprüfung durch die Vermieterin, zu der der Mieter bei Vertragsschluss verpflichtet ist zuzustimmen.
(2) Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Mietsache entsteht bei Anmietung eines Palettenstellplatzes erst nach vollständiger Bezahlung des ersten vollen Monatszinses und erfolgreicher Bonitätsprüfung durch die Vermieterin, zu der der Mieter bei Vertragsschluss verpflichtet ist zuzustimmen.
(3) Wenn sich nach Mietvertragsabschluss herausstellt, dass aufgrund eingetretener mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters (Vermögensverfall) die Zahlung des Mietzinses gefährdet ist, kann die Vermieterin die Übergabe der gemieteten Räumlichkeiten verweigern, es sei denn, der Mieter zahlt die im Mietvertrag vereinbarte Vergütung vorab oder leistet Sicherheit hierfür. Das Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Vermieterin bereits bei Abschluss des Mietvertrages von Umständen der mangelnden Leistungsfähigkeit des Mieters Kenntnis hat.
§ 5 Mietzins und Zahlungsbedingungen
(1) Der geschuldete Mietzins ergibt sich aus dem Vertrag. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt.
(2) Die Fälligkeit des Mietzinses und seiner Höhe ergibt sich aus dem Mietvertrag und wird im Vertrag, bzw. auf der Rechnung mitgeteilt.
(3) Bei Anmietung der Mietsache im laufenden Monat wird der Mietzins taggenau abgerechnet.
(4) Kommt der Mieter in Verzug, so ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Nach Verzugseintritt hat der Mieter ferner die Kosten für Mahnschreiben in Höhe von jeweils EUR 10,00 zu erstatten. Falls die Vermieterin einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, der Vermieterin nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Dem Mieter stehen die folgenden Zahlungsarten zur Verfügung:
- Kreditkarte: Der Mieter bezahlt den Rechnungsbetrag mit seiner Kreditkarte.
- Lastschrifteinzug: Die Abbuchung der Miete erfolgt spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats von dem bei Vertragsschluss angegebenen Konto des Mieters. Bei Abschluss des Vertrages erteilt der Mieter eine Einzugsermächtigung für die Vermieterin.
§ 6 Mietzeit und Kündigung
(1) Die Mietsache wird für die im Vertrag vereinbarte Zeit überlassen.
(2) Die Mindest-Mietdauer beträgt 1 (einen) oder 12 (zwölf) Monate. In dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich.
(3) Anschließend verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Das Mietverhältnis kann, bei einer Mietdauer von mindestens einer Woche, unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen von beiden Parteien gekündigt werden. Bei einer monatlichen Mietdauer kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen von beiden Parteien gekündigt werden. Maßgeblich für den Beginn der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Partei.
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Überdies liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung der Vermieterin gegen die Nutzungsbedingungen der Mietsache gem. § 5 verstößt.
(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 7 Rückgabe der Mietsache
(1) Der Mieter ist nach Beendigung der Mietzeit verpflichtet, die Mietsache samt allen bei Übergabe erhaltenen Schlüsseln bzw. Zugangskarten vollständig geräumt und gereinigt an die Vermieterin zurückzugeben.
(2) Die Rückgabe der Mietsache an die Vermieterin und der Gefahrenübergang auf die Vermieterin erfolgt durch Unterzeichnung der Rückgabe auf dem Übergabeprotokoll durch die Vermieterin.
(3) Eine Verrechnung der Kaution mit der letzten Miete erfolgt nicht. Die Rückzahlung oder Rückgabe erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes durch den Mieter. Zusätzlich müssen Bilder des leeren Containers von außen und Innen per Email gesendet werden.
(4) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert, § 545 BGB wird insoweit abbedungen.
(5) Gibt der Mieter zum vereinbarten Rückgabetermin die Mieträume nicht ordnungsgemäß zurück, gerät er in Verzug.
(6) Im Verzugsfall hat die Vermieterin das Recht, auf Kosten des Mieters die notwendigen Räumungsarbeiten vornehmen zu lassen und eingebrachte Gegenstände entweder bei sich bzw. bei Dritten einzulagern. Sie wird bezüglich der Verwahrung der zurückgelassenen Gegenstände (Lagergut) nach Ablauf der Mietzeit für diejenige Sorgfalt einstehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Sie haftet daher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und ist nicht verpflichtet, das Lagergut zu versichern. Eine Verwahrung findet nicht statt bezüglich solcher Gegenstände, die geeignet sind, die Mietsache oder das Lagergut anderer Mieter zu schädigen (z.B. unhygienische oder verdorbene Gegenstände). Diese werden von der Vermieterin unmittelbar entsorgt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter. Der Vermieterin ist nach Ablauf der Mietzeit auch gestattet, die Gegenstände auf Kosten des Mieters an anderer Stelle einzulagern. Macht die Vermieterin hiervon Gebrauch, so beschränkt sich ihre Verantwortlichkeit auf die sorgfältige Auswahl des Verwahrers (Hinterlegung bei einem Dritten nach § 691 S. 2 BGB). Die Kosten der Umlagerung trägt der Mieter.
(7) Außerdem sind etwaige durch eine nicht rechtzeitige Räumung verursachte Kosten und Mietausfallschäden vom Mieter zu erstatten.
(8) Die Vermieterin ist 1 Monat nach Ablauf der Mietzeit zur Verwertung des Lagergutes berechtigt, wenn der Mieter mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag entstehenden Forderungen in Verzug ist. Die Verwertung wird die Vermieterin dem Mieter mit einer Frist von einem weiteren Monat schriftlich androhen. Die Vermieterin ist berechtigt, nach Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist das Lagergut durch freihändigen Verkauf im eigenen Namen oder im Namen des Mieters unter tunlichster Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters zu veräußern. Ist ein Verkauf des Lagergutes nicht möglich, ist die Vermieterin berechtigt, dieses auf Kosten des Mieters zu entsorgen. Nach Verwertung des Lagergutes und Abführung der Umsatzsteuer wird die Vermieterin den Erlös zur Abdeckung der durch diesen Vertrag und die Verwertung entstehenden Ansprüche verwenden. Einen etwa verbleibenden Überschuss hat die Vermieterin dem Mieter unverzüglich auszuzahlen, soweit er nicht Dritten zusteht. Unterliegt der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer, wird die Vermieterin eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung des Lagerguts gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.
(9) Nach Befriedigung aller gesicherten Forderungen gegen den Mieter ist die Vermieterin verpflichtet, das Lagergut an den Mieter zurückzugeben sowie einen etwaigen Übererlös aus der Verwertung herauszugeben. Ist ein Dritter berechtigt, die Eigentumsübertragung an sich zu verlangen, wird die Vermieterin das Lagergut diesem Dritten übertragen; dasselbe gilt hinsichtlich des Erlöses.
§ 8 Pfandrecht
(1) Der Mieter sichert zu, dass sich die in der Mietsache eingelagerten Sachen im Eigentum der Mieterin befinden bzw. mit Einverständnis des Eigentümers eingelagert werden.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden. Soweit die Vermieterin das Vermieterpfandrecht ausübt, ist sie berechtigt, eine Aufstellung der im Mietobjekt eingelagerten Gegenstände zu fertigen.
(3) Es gelten die Regelungen des gesetzlichen Vermieterpfandrechts (§ 562 BGB).
§ 9 Haftung und Schadensersatz
(1) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung der Verpflichtung zur Nacherfüllung und sonstiger wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Vermieterin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich von Mängeln im Mietobjekt zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat; in diesem Fall muss der Mieter die Mitarbeiter der Vermieterin oder den Sicherheitsdienst umgehend informieren.
(5) Der Mieter ist der Vermieterin für Schäden am Mietgegenstand und Schäden, die er auf dem Gelände, auf dem sich die Mietsache befindet, während der Vermietung verursacht, zum Schadensersatz verpflichtet. Der Mieter hat die Beweislast, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat, soweit Mietobjekt, Anlagen und Einrichtungen seiner Obhut unterliegen. Leistet der Mieter der Vermieterin Schadensersatz, so ist diese verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.
(6) Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person durch einen nicht notwendigen Alarm eines Rauch-, Feuer- oder Brandmelders aus, ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten und Schäden in vollem Umfang zu tragen.
(7) Für alle Schäden gegenüber anderen (Dritten) haftet nach den geltenden gesetzlichen Regelungen der Mieter ab Übernahme von der Vermieterin. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- und Sachschäden gegen die Vermieterin geltend machen, wird der Mieter die Vermieterin in Höhe der berechtigten Schadenersatzforderungen freistellen.
(8) Beauftragt der Mieter die Vermieterin mit der Einlagerung der Ware, hat er ihr diese ordnungsgemäß und sicher verpackt zu übergeben. Die Haftungsbegrenzung aus § 9 (1) bis (3) gilt entsprechend. Es wird ein Protokoll über die übergebenen Gegenstände angefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet. Die Vermieterin berechnet weitere angemessene Gebühren, wenn die übergebenen Gegenstände nicht in den Raum der Mietsache von 2,2 m³ passen.
§ 10 Gesamtschuldner
(1) Tatsachen, die für eine Person bei Personenmehrheit eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen ihn einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen würden, haben für die anderen Personen die gleiche Wirkung.
(2) Mieten mehrere Personen die Mietsache an, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen der anderen Vertragspartei mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung der Vermieterseite oder Mieterseite genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter oder der Vermieterin abgegeben wird.
(3) Alle Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Laufzeit des Vertrages sind schriftlich abzugeben. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Empfang der Erklärung an.
§ 11 Versicherung
(1) Die eingelagerten Waren und Gegenstände sind nicht versichert. Die Lagerung erfolgt auf Risiko des Mieters.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, die in der Mietsache eingelagerten Sachen für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, zugunsten der Vermieterin zu versichern (Hausratversicherung).
§ 12 Widerrufsbelehrung
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das die Vermieterin nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert.
(2) Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um ihr Widerrufsrecht ausüben zu können, müssen Sie uns Ihren Namen, Ihre Anschrift und E-Mail-Adresse mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
(3) Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
§ 13 Aufrechnung
Der Mieter darf nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtsbeschluss festgestellt sind oder von der Vermieterin unbestritten bleiben, es sei denn die Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung sind synallagmatisch miteinander verknüpft.
§ 14 Beendigung der Mietzeit
Wird infolge behördlicher Anordnung die Räumung der Mietsache erforderlich, so endet damit der Mietvertrag.
§ 15 Gerichtsstand
(1) Auf Verträge zwischen der Vermieterin und dem Mieter findet das Recht der Bundesrepublik Anwendung.
(2) Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen aus dem zwischen dem Mieter und der Vermieterin der Geschäftssitz der Vermieterin.
§ 16 Schriftform, Salvatorische Klausel
(1) Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.
Stand: Februar 2024